Änderungen zwischen den Fassungen
§ 119neu
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 119.
Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.