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Fassungsvergleich zu BVergGKonz 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) 1
§ 62neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 62↗RIS↗
Form der Angebote
§ 62.
(1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
(2) Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
(3) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(4) Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
Schlagworte
Zahlenfehler