Änderungen zwischen den Fassungen
§ 70neu
10. Abschnitt
Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens
Allgemeine Bestimmungen
§ 70.
Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.