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Fassungsvergleich zu BVergGKonz 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) 1
§ 93neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 93↗RIS↗
Mutwillensstrafen
§ 93.
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.