Änderungen zwischen den Fassungen
§ 42bneu
Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 42b.
Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 42 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.