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Fassungsvergleich zu BVergGVS 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 1
§ 42bneu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 § 42b↗RIS↗
Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 42b.
Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 42 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.