Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.