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Fassungsvergleich zu CHlG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Conterganhilfeleistungsgesetz (CHlG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 57/2015 § 1↗RIS↗
Anspruchsberechtigung
§ 1.
Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.