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Fassungsvergleich zu COVID-19-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 16.03.2020 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 12/2020 § 1↗RIS↗
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.