Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
Vollziehung
§ 10.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.