Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT-Produkt, IKT-Dienst, IKT-Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.