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Fassungsvergleich zu CSZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz (CSZG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 06.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 78/2024 § 6↗RIS↗
4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
§ 6.
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.