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Fassungsvergleich zu DMG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 11↗RIS↗
2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle
Überwachungsbehörden
§ 11.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Düngeprodukte obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (§ 20 Abs. 4 und 5) – der Behörde. Diese hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 risikobasiert und regelmäßig zu erfolgen.
(3) Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht.