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Fassungsvergleich zu DMG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 16↗RIS↗
Meldepflicht
§ 16.
Wer beabsichtigt, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen. Änderungen sind der Behörde bekanntzugeben.