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Fassungsvergleich zu DMG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 103/2021 § 18↗RIS↗
Kosten der Untersuchung
§ 18.
(1) Für amtliche Tätigkeiten der Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.