Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23neu
Vollziehung
§ 23.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. des § 12 Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.