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Fassungsvergleich zu DriBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 11↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
(2) Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 9 Abs. 1 geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.