Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DriBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 5↗RIS↗
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 5.
(1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in § 4 Abs. 1 angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
(2) § 4 Abs. 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.