Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Vollziehung
§ 12.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.