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Fassungsvergleich zu E-GovG××

Änderungen zwischen den Fassungen

E-Government-Gesetz (E-GovG) 1
§ 1cneu
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 117/2024 § 1c↗RIS↗
Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 1c.
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.