Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1cneu
Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 1c.
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.