Änderungen zwischen den Fassungen
§ 18neu
Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.