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Fassungsvergleich zu E-InfrastrukturG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) 1
§ 5neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 5↗RIS↗
Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
§ 5.
Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.