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Fassungsvergleich zu E-InfrastrukturG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energie-Infrastrukturgesetz (E-InfrastrukturG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 24.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 § 8↗RIS↗
Transparenz des PCI-Auswahlprozesses
§ 8.
Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.