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Fassungsvergleich zu EhrenzeichenG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 § 14↗RIS↗
Beschlussfassung in der Kurie
§ 14.
(1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.