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Fassungsvergleich zu EhrenzeichenG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 § 15↗RIS↗
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 15.
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.