Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 15.
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.