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Fassungsvergleich zu EhrenzeichenG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 § 17↗RIS↗
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte der Ausgezeichneten
§ 17.
(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.