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Fassungsvergleich zu EhrenzeichenG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 § 20↗RIS↗
Verwaltungsabgaben
§ 20.
Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.