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Fassungsvergleich zu EhrenzeichenG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 § 6↗RIS↗
Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 6.
Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.