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Fassungsvergleich zu EKEG (GIRÄG 2003)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG (GIRÄG 2003)) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 § 13↗RIS↗
Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13.
Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.