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Fassungsvergleich zu EKEG (GIRÄG 2003)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG (GIRÄG 2003)) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 § 16↗RIS↗
§ 16.
Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn
1. er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
2. nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben.