Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EKEG (GIRÄG 2003)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG (GIRÄG 2003)) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 § 7↗RIS↗
Treuhandschaft
§ 7.
(1) Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.
(2) Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
(3) Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde.