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Fassungsvergleich zu EKEG (GIRÄG 2003)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG (GIRÄG 2003)) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 § 8↗RIS↗
Verbundene Unternehmen
§ 8.
Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
1. Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
2. mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
3. unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.