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Fassungsvergleich zu ElWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) 1
§ 127geändertAnm (entfallen); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 24.12.2025 – 30.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 127↗RIS↗
tritt in Kraft am 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 127↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
10. Teil
Systemnutzungsentgelte
1. Hauptstück
Entgeltkomponenten
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
§ 127.
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft)
(1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
1. Netznutzungsentgelt,
2. Netzverlustentgelt,
3. Netzanschlussentgelt,
4. Regelleistungsentgelt sowie
5. Entgelt für sonstige Leistungen.
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.