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Fassungsvergleich zu ElWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) 1
§ 170neu
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 170↗RIS↗
2. Hauptstück
Besondere organisatorische Bestimmungen
Landeselektrizitätsbeirat
§ 170.
(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.