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Fassungsvergleich zu ElWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) 1
§ 88neu
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 91/2025 § 88↗RIS↗
8. Teil
Energiespeicherung
Energiespeicheranlagen
§ 88.
Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.