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Fassungsvergleich zu ESAEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) 1
§ 15neu
in Kraft ab 15.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 § 15↗RIS↗
Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 15.
(1) Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.