Änderungen zwischen den Fassungen
§ 51geändertAbs 2 (aufgehoben)
Ausschluss der Doppelentschädigung
§ 51.
(1) Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 88/2026)
Anmerkung