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Fassungsvergleich zu ESAEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) 1
§ 55geändert
in Kraft 15.08.2015 – 02.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 · danach: BGBl. I Nr. 107/2017 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 55↗RIS↗
Fortdauer der Entschädigungspflicht
§ 55.
Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 12 17 WAG 2007 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017