Änderungen zwischen den Fassungen
§ 105geändertBezeichnung, Text (neu)
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.