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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 105geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.12.1993 – 26.06.2001 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 § 105↗RIS↗
in Kraft ab 27.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 § 105↗RIS↗
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.