Änderungen zwischen den Fassungen
§ 128geändert
Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128.
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
– Name,
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG Sozialversicherungsnummer,
– Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.