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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 40geändert
in Kraft 18.06.2009 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 40↗RIS↗
Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung
§ 40.
Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.