Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer, Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte) – die laufende Nummer,
- – der Alleinverdienerabsetzbetrag Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- die Anzahl – der Kinder (§ 106) Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- – das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.