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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 50geändertBezeichnung, Text
in Kraft 30.07.1988 – 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 312/1992 § 50↗RIS↗
in Kraft ab 27.06.1992 · idF BGBl. Nr. 312/1992 § 50↗RIS↗
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer, Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte) – die laufende Nummer,
- – der Alleinverdienerabsetzbetrag Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- die Anzahl – der Kinder (§ 106) Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- – das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.