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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 51neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 400/1988 § 51↗RIS↗
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 51.
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.