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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 61neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 400/1988 § 61↗RIS↗
Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.