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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 71neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 400/1988 § 71↗RIS↗
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71.
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.