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Fassungsvergleich zu EStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1
§ 81geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 14.01.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 9/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 81↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 § 81↗RIS↗
Betriebsstätte
§ 81.
(1) Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.