Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
§ 21.
Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.