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Fassungsvergleich zu EU-InfoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2011 § 10↗RIS↗
EU-Datenbank
§ 10.
(1) Die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.