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Fassungsvergleich zu EU-InfoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2011 § 12↗RIS↗
Verpflichtung zur Übermittlung
§ 12.
(1) Die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.
(2) Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.