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Fassungsvergleich zu EU-InfoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2011 § 7↗RIS↗
Jahresvorschau
§ 7.
Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.