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Fassungsvergleich zu EU-InfoG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Informationsgesetz (EU-InfoG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2011 § 9↗RIS↗
Übermittlung und Behandlung
§ 9.
(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.